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   BFH, 20.09.2006 - I B 11/06   

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https://dejure.org/2006,15876
BFH, 20.09.2006 - I B 11/06 (https://dejure.org/2006,15876)
BFH, Entscheidung vom 20.09.2006 - I B 11/06 (https://dejure.org/2006,15876)
BFH, Entscheidung vom 20. September 2006 - I B 11/06 (https://dejure.org/2006,15876)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 56; ; AO 1977 § 110

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 110; FGO § 56 § 115 Abs. 2 Nr. 1
    NZB: grundsätzliche Bedeutung

  • datenbank.nwb.de

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Anforderungen an die Begründung und Glaubhaftmachung der schuldlosen Säumnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 29.07.2003 - X B 135/02

    Bestehende Gebäude, Abgrenzung HK/Erhaltungsaufwand

    Auszug aus BFH, 20.09.2006 - I B 11/06
    Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar sein (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Juli 2003 X B 135/02, BFH/NV 2003, 1574).

    Erforderlich sind u.a. Ausführungen darüber, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und strittig ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 1574).

  • BFH, 04.11.1999 - X B 81/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Glaubhaftmachung

    Auszug aus BFH, 20.09.2006 - I B 11/06
    Der BFH verweist in seiner Rechtsprechung zu § 110 AO 1977 auf bereits ergangene Entscheidungen zu § 56 FGO (Beschluss vom 4. November 1999 X B 81/99, BFH/NV 2000, 546), und auch in der Literatur herrscht Einigkeit, dass beide Vorschriften insoweit einheitlich auszulegen sind (Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 56 FGO Rz. 4; Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 56 FGO Tz. 4; Kuczynski in Beermann/Gosch, FGO § 56 Rz. 4.3).
  • BFH, 05.07.2007 - V B 117/06

    Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit i.S. der umsatzsteuerrechtlichen Definition

    Dazu muss der Beschwerdeführer darlegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die als grundsätzlich bedeutsam herausgestellte Rechtsfrage umstritten ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 2. Februar 2001 IV B 162/99, BFH/NV 2001, 890; vom 20. September 2006 I B 11/06, BFH/NV 2007, 248).
  • BFH, 06.03.2007 - III B 64/05

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Rüge mangelnder

    Erforderlich sind u.a. Ausführungen darüber, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und strittig ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. September 2006 I B 11/06, BFH/NV 2007, 248).
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